A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N
I. Allgemeines
1. Allen Rechtsbeziehungen mit Fa. Münch International GmbH, Weinheim - im folgenden Münch genannt - liegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde.
2. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen von Münch entgegenstehende, ihnen widersprechende oder in ihrem Geltungsanspruch die Allgemeinen Vertragsbedingungen von Münch einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird durch Münch ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Der Kunde anerkennt mit Zustandekommen des Vertrages mit Münch ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
3. Im Zweifel gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von Münch mit der Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung seitens Münch als vereinbart.
4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder ähnliches bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit ausdrücklicher Bestätigung durch Münch.
II. Zustandekommen des Vertrages
1. Angaben in Preislisten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen sowie Angebote sind für Münch freibleibend.
2. Der Vertrag zwischen Münch und dem Kunden kommt unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen von Münch zustande durch
a) vorbehaltlose Annahme des Angebots von Münch durch den Kunden,
b) im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung der Annahme durch Münch, die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kundenangebotes schriftlich oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden abgegeben werden kann oder
c) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch Münch und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden.
3. Bestellungen mit einem Nettowarenwert bis zu € 100,00 können durch Münch nicht angenommen werden; Bei einem Nettowarenwert von € 100,01 bis € 249,99 ist Münch berechtigt einen Mindermengenzuschlag von € 50,00 zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer zu berechnen.
III. Lieferung-Leistung-Gefahrübergang
1. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
2. Lieferungen und Leistungen erfolgen am Erfüllungsort, wenn nicht abweichendes schriftlich vereinbart ist.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Beschädigung der Lieferung oder Leistung geht mit Übergabe der Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.
4. Die Auswahl des Beförderungsunternehmens und die Art und Weise der Verpackung und Versendung bleibt Münch überlassen; Münch trifft die Auswahl nach freiem Ermessen. Münch haftet für die Auswahl des Beförderungsunternehmens sowie für die Art und Weise der Verpackung und Versendung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
5. Änderungen der technischen Spezifikation bleiben vorbehalten. Münch ist im Übrigen berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht, sofern der Preis gleich oder - bei technisch höherwertig spezifizierter Ware - nur geringfügig höher ist.
IV. Lieferfrist
1. Münch ist stets bemüht, schnellstens zu liefern oder die vertragsgegenständliche Leistung zu erbringen.
2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart sind.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn Münch die Lieferung oder Leistung innerhalb der Frist dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergibt.
3. Ist Münch nur zu einer Teilleistung oder Teillieferung in der Lage, gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen oder dem Kunden übergeben ist. (III.4.) und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt.
4. Die Haftung von Münch ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf höchstens den Betrag beschränkt, den der Kunde für die etwa verspäteten Lieferungen oder Leistung an Münch bezahlen müsste.
V. Verpackung-Frachtkosten-Versicherungen
1. Verpackung der Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend den Erfordernissen nach Ermessen von Münch.
2. Münch ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen.
Wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen hat, trägt der Kunde hierfür die Kosten.
3. Eine Rücknahme der mitgelieferten Verpackung durch Münch ist ausgeschlossen; von etwaigen entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften stellt der Kunde Münch hiermit ausdrücklich frei.
4. Soweit die Verpackung oder auch die Lieferung oder Leistung selbst gemäß gesetzlicher Vorschrift zu entsorgen ist, übernimmt der Kunde diese Verpflichtung im Verhältnis zu Münch und stellt Münch von allen diesbezüglichen Verpflichtungen ausdrücklich frei.
VI. Preise-Zahlung
1. Berechnet werden durch Münch die Preise der Preisliste, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Lieferung oder Leistung Gültigkeit hat, zuzüglich eines etwaigen Mindermengenzuschlages (II. Nr. 3).
2. Die in Preislisten enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. der Frachtkosten.
3. Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 4 Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von Münch (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise wesentliche erhöht, ist Münch zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 5 % bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und bei jeder nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Besteller.
4. Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto fällig. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum der Wertstellung auf einem der Konten von Münch maßgebend.
5. Nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Zugang der Rechnung tritt Verzug ein und der Kunde schuldet Verzugszinsen auf die Forderungen von Münch in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Kunden die nicht Verbraucher im Sinne des § 288 II BGB sind, ist ein Verzugszins von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet; diese Zinsen sind vom Kunden ab dem 31. Tag, der auf den Rechnungszugang folgt, bis zum Zeitpunkt des wertstellungsmäßigen Zahlungseingangs bei Münch zzgl. etwaiger Mahn- und Rechtsverfolgungskosten und zu bezahlen.
6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wenn das ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Alle durch die ausnahmsweise Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten (Wechselsteuer, Diskontspesen usw.) trägt der Kunde.
7. Münch ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kunden oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ein, ist Münch berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von Münch sofort fällig, wenn der Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund von Münch gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht eingelöst oder durch Widerspruch zurückgibt, Insolvenz oder Vergleich angemeldet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird; in derartigen Fällen ist Münch berechtigt auch bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.
VII. Aufrechnung-Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen von Münch sind nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von Münch anerkannt worden sind.
VIII. Gewährleistung-Haftung
1. Angaben in Prospekten, Angeboten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen stammen vom Hersteller der Ware; sie sind nur als annähernd richtig zu verstehen; im übrigen bleiben technische Änderungen und Verbesserungen vorbehalten.
2. Offensichtliche Abweichungen der Lieferung oder Leistung von der Bestellung – gleich welcher Art – sowie Sachmängel, die bei der Übergabe der Lieferung oder Leistung an den Kunden vorhanden sind, sind – wenn die Abweichung oder der Sachmangel beim Erhalt der Lieferung oder der Leistung bei üblicher kaufmännischer Prüfung festgestellt werden kann (offensichtliche Abweichungen und Mängel) – innerhalb von 8 Tagen ab der Entgegennahme der Ware schriftlich gegenüber Münch anzuzeigen. Beanstandungen, die trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung – längst jedoch innerhalb 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber Münch anzuzeigen.
Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmigung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß, so dass jegliche Ansprüche gegen Münch ausgeschlossen sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Bei berechtigter Beanstandung von Warenlieferungen durch den Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziff. VIII.2. leistet Münch Gewähr nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; als Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware im Wesentlichen entspricht.
Beanstandete Ware ist Münch kostenfrei zuzusenden; ergibt die Überprüfung durch Münch, dass die Ware nicht fehlerbehaftet ist, wird eine Testpauschale von 25,- € für jeden beanstandeten und geprüften Artikel zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Die Rücksendung im Rahmen der Gewährleistung ersetzter sowie nach Prüfung als fehlerfrei erkannter Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gelten Ziff. III. und V.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Münch auf den nach der Art des Kaufgegenstandes vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter von Münch oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet Münch bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht, bei der Fa. Münch zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei der Fa. Münch zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
5. Ansprüche des Kunden auf Mängelbeseitigung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz verjähren, sofern Münch den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat und der Kunde Unternehmer ist, 1 Jahr nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren, sind bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung von Münch – zuzügl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten - gegen den Kunden Eigentum von Münch.
2. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt von Münch stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als von Münch geliefert und identifiziert werden können.
3. Der Kunde ist zu ausreichender Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen von Münch gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und ähnliche Gefahren auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an Münch abgetreten; Münch nimmt diese Abtretung hiermit an.
4. Sollten Lieferungen oder Leistungen von Münch, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von dritter Seite gepfändet werden, leistet der Kunde die eidesstattliche Versicherung oder wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ist der Kunde verpflichtet, Münch sofort zu verständigen und alles zu tun, um Münch die Realisierung seiner Rechte und Ansprüche, insbesondere des Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel, sowie einen Wohnsitzwechsel (Geschäftsitzwechsel) unverzüglich anzuzeigen.
X. Schadenersatz
Ist der Kunde mit der Erfüllung des mit Münch abgeschlossenen Vertrages in Verzug oder verweigert er dessen Erfüllung, ist Münch nach erfolglosem Setzen einer Frist von 21 Tage mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, gegen den Kunden einen pauschalen Schadenersatz von 30 % des Nettovertragspreises geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Nichterfüllungsschaden nachzuweisen.
XI. Produkthaftung
Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist der Kunde Hersteller mit ausschließlicher Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von Münch für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen kann, stellt der Kunde Münch hierdurch von allen diesbezüglichen Verpflichtungen vollständig frei.
XII. Gerichtsstand - Erfüllungsort -
Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 69469 Weinheim / Bergstraße.
Der Gerichtsstand Weinheim / Bergstraße gilt auch für und gegen Geschäftspartner von Münch, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
XIII. Anwendbares Recht
1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und Münch liegt unabhängig von Firmensitz und / oder Staatsangehörigkeit ausschließlich Deutsches Recht zugrunde.
2. Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache.
3. Es gelten in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen von Münch und sodann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
XIV. Datenschutz
Die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Kunden setzt die elektronische Speicherung von Personen- oder firmenbezogenen Daten voraus. Münch verfährt insoweit nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
XV. Teilunwirksamkeit
1. Sollten Vereinbarungen mit Kunden insbesondere Teile der Allgemeinen Vertragsbedingungen von Münch unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit hiervon unberührt.
2. Anstelle einer etwa unwirksamen Regelung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.
Münch Chemie International GmbH